(1) Die Fütterung von Gamswild und – unbeschadet des § 61c – von Schwarzwild ist verboten. Sonstiges Schalenwild darf, unbeschadet Abs. 3, nur mit Raufutter, Rehwild zusätzlich mit Ergänzungsfutter und in Gebieten nach Abs. 2 mit Obsttrester, gefüttert werden.
(2) Wenn und soweit es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abhaltung des Rehwildes von Verkehrsflächen erforderlich ist, kann der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan durch Verordnung Gebiete festlegen, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert werden darf. Gebiete, in denen auch Rotwild vorkommt, sind von einer derartigen Festlegung ausgeschlossen.
(3) Die Fütterung
1. | von anderem Wild als Rot-, Muffel- und Damwild mit anderem Futter als Raufutter und | |||||||||
2. | von Rehwild | |||||||||
darf in Gebieten, in denen auch Rotwild vorkommt, nur in rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen erfolgen. |
(4) Die Fütterung von Rehwild und Muffelwild darf nur in Fütterungsanlagen nach § 63 Abs. 5 erfolgen.
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