(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, über Anordnung des Bezirksjägermeisters (§ 84 Abs. 6) innerhalb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeutete Trophäen von Schalenwild von bestimmter Art samt den dazugehörigen linken Unterkiefern dem Bezirksausschuß auf dessen Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist weiters verpflichtet, bei Schalenwild auf begründete Anordnung des Bezirksjägermeisters diesem oder einem von ihm beauftragten Hegeringleiter das Haupt des Stückes in der Decke vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist überdies verpflichtet, die für die jährliche Hegeschau von der Kärntner Jägerschaft bestimmten Trophäen von Schalenwild auszustellen. Bei Hirschen und Rehböcken hat er neben den Trophäen den linken Unterkiefer auszustellen. Wenn es der Landesausschuß der Kärntner Jägerschaft beschließt, sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, auch die linken Unterkiefer von weiblichem Schalenwild, Kälbern, Kitzen und Lämmern auszustellen. Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (§ 99) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.
(2) Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(3) Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Abs. 2 die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.
(4) Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.
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