§ 60 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft ist im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und der wirksamen Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu bestimmen, dass Jagdausübungsberechtigte den Abschuss von Schalenwild von bestimmter Art insbesondere durch Vorlage von Trophäen und Unterkiefern, des Hauptes in der Decke oder in grünem Zustand gegenüber Organen der Kärntner Jägerschaft oder ihren Beauftragten nachzuweisen haben; überdies dürfen Jagdausübungsberechtigte zur Ausstellung von Trophäen sowie Unterkiefern bestimmter Wildstücke bei der jährlichen Hegeschau verpflichtet werden. In der Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist, die Kennzeichnung der Wildstücke und die Anforderung der Vorlage zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Abs. 1) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Absatz eins,) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Abs. 2 die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Absatz 2, die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (§ 99) oder Trophäen gemäß § 72 Abs. 5 sind von der Kärntner Jägerschaft auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (Paragraph 99,) oder Trophäen gemäß Paragraph 72, Absatz 5, sind von der Kärntner Jägerschaft auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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