Hegegemeinschaften
(1) Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der großräumigen Hege einer oder mehrerer Wildarten, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer tragbaren Wilddichte, eines der Wildart nach biologischen Erkenntnissen entsprechenden Geschlechterverhältnisses und Altersklassenaufbaues, zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.
(2) Die Bildung von Hegegemeinschaften im Sinne des Abs 1 ist dem Bezirksjägermeister unter Vorlage ihrer Satzungen anzuzeigen.
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