§ 62 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 62

Hegegemeinschaften

 

(1) Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der großräumigen Hege einer oder mehrerer Wildarten, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer tragbaren Wilddichte, eines der Wildart nach biologischen Erkenntnissen entsprechenden Geschlechterverhältnisses und Altersklassenaufbaues, zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.

 

(2) Die Bildung von Hegegemeinschaften im Sinne des Abs 1 ist dem Bezirksjägermeister unter Vorlage ihrer Satzungen anzuzeigen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61e K-JG
§ 63 K-JG