(1) Jagdausübungsberechtigte und ihre Jagdschutzorgane dürfen Futter nur zur Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 61a Abs. 2 und nur so lagern, dass eine Futteraufnahme oder die Aufnahme einer Witterung durch Rotwild nicht möglich ist. Darüber hinaus darf anderes Futter als Raufutter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder für zulässige Kirrungen für Schwarzwild (§ 61c Abs. 2) im Freien gelagert werden.
(2) Erhalten Jagdausübungsberechtigte oder deren Jagdschutzorgane davon Kenntnis, dass in ihrem Jagdgebiet anderes Futter als Raufutter im Freien gelagert wird, ohne dass dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder für zulässige Kirrungen für Schwarzwild erfolgt, haben sie hievon die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bezirksjägermeister zu verständigen.
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