§ 61a K-JG Rotwildfütterung

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Rotwild darf mit anderem Futter als Raufutter nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 2 gefüttert werden.

(2) Soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Rotwild in bestimmten Zonen, insbesondere auch in bestimmten Höhenlagen, zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, welche anderen Arten von Futter als Raufutter an welchem Standort für Rotwild zu verwenden sind. Derartige Aufträge dürfen nur in Rotwildkernzonen erteilt werden. In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfolgen hat, wobei der Beginn nicht vor dem 31. Oktober und das Ende nicht vor dem 15. April liegen soll. Bei der Erlassung dieser Bescheide sind auf den Einzugsbereich der Fütterung und auf ein vom Jagdausübungsberechtigten allenfalls vorgelegtes Fütterungskonzept und im Falle der räumlichen Nähe zur Landesgrenze auch auf die jenseits der Landesgrenze für Fütterungen geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung dieser Bescheide sind der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und ein Sachverständiger für Wildbiologie zu hören; sofern Auswirkungen auf angrenzende Jagdgebiete zu erwarten sind, sind auch die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete anzuhören. Diese Bescheide sind im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, bei der Landesregierung unter Vorlage eines Fütterungskonzeptes eine Prüfung dahingehend anzuregen, ob in seinem Jagdgebiet die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides im Sinne des ersten Satzes vorliegen. Die Landesregierung hat zu diesen Anregungen die im fünften Satz angeführten Stellen zu hören und, sofern die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides nicht vorliegen, die Stellungnahmen der angehörten Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, der die Überprüfung angeregt hat, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Werden in Bescheiden nach Abs. 2 Fütterungsaufträge für einen vor dem 1. Jänner liegenden Zeitraum erteilt, darf – unabhängig von Jagdgebietsgrenzen – im Umkreis von 400 m um die Rotwildfütterung nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist. Liegen andere Jagdgebiete als das, für das der Auftrag nach Abs. 2 erteilt wurde, in diesem 400-m-Umkreis, so haben die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete im Verfahren nach Abs. 2 Parteistellung.

(4) Die Fütterung von Rotwild – ausgenommen die Streckenfütterung (Kettenfütterung) – darf nur in Fütterungsanlagen nach § 63 Abs. 5 erfolgen. Tritt während der Zeit der Vegetationsruhe durch außerordentliche Witterungsverhältnisse eine Gefährdung von Rotwild ein, so darf der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates in dem zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Rahmen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Der Jagdausübungsberechtigte hat eine Streckenfütterung (Kettenfütterung) dem Bezirksjägermeister anzuzeigen..

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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