(1) Soweit die natürliche Äsung und Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, ist es dem Jagdausübungsberechtigten – unbeschadet der Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach § 61a Abs. 2 und unbeschadet des § 61c – gestattet, nach Maßgabe des § 61a Abs. 1 und 4, § 61b und der Verordnung gemäß Abs. 2 während der Zeit der Vegetationsruhe für die ausreichende und regelmäßige Fütterung des Wildes zu sorgen.
(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen, welches Futter
1. | als artgerechtes Ergänzungsfutter für die Fütterung von Rehwild und | |||||||||
2. | als Raufutter | |||||||||
gilt. |
(3) Ferner hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung
1. | unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse Bestimmungen über die Kirrung für Schwarzwild zu erlassen und | |||||||||
2. | Richtlinien für die Errichtung von Fütterungsanlagen (§ 63) unter Bedachtnahme auf deren hygienische, betreuungsrelevante und wildökologische Eignung festzulegen. |
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