§ 49 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet

a)

Raubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,

b)

Katzen zu töten, die in einem Wald umherstreifen, in dem Niederwild vorkommt,

c)

Hunde zu töten, die

1. Wild hetzen oder

Wild hetzen oder

1.

2. bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen.

bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen.

2.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.

(3) Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs. 1 lit. c) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Zollwache,Finanzbehörden und des Bundesheeres und, Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(4) Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Abs. 1 lit. b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.

(5) Das Recht, wildernde Hunde zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in Eigenjagdgebieten auch dem Jagdausübungsberechtigten zu.

Stand vor dem 22.01.2021

In Kraft vom 01.03.2018 bis 22.01.2021

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet

a)

Raubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,

b)

Katzen zu töten, die in einem Wald umherstreifen, in dem Niederwild vorkommt,

c)

Hunde zu töten, die

1. Wild hetzen oder

Wild hetzen oder

1.

2. bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen.

bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen.

2.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.

(3) Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs. 1 lit. c) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Zollwache,Finanzbehörden und des Bundesheeres und, Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(4) Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Abs. 1 lit. b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.

(5) Das Recht, wildernde Hunde zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in Eigenjagdgebieten auch dem Jagdausübungsberechtigten zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten