§ 29 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Unverzüglich nach der Versteigerung hat der Bürgermeister den Pachtvertrag unter Anschluß der Versteigerungsniederschrift, der Versteigerungs- und Pachtbedingungen und des Nachweises der Kundmachung der Versteigerung in der Kärntner Landeszeitung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 16 Abs. 3).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob bei der Versteigerung und im Pachtvertrag die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind und ob der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) besitzt.

(3) Genehmigt die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpachtung an den Ersteher nicht, so hat sie den Zuschlag aufzuheben und die übrigen Bieter zu befragen, ob sie ihr Anbot auf das Meistbot ergänzen. Tun dies mehrere Bieter, so gebührt demjenigen der Vorrang, der bei der Versteigerung das höhere Anbot gestellt hat. Haben zwei Personen verschiedener Staatsangehörigkeit ein gleich hohes Anbot gestellt, so gebührt dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind;

in den übrigen Fällen hat bei gleich hohen Anboten das Los zu entscheiden. Findet die Bezirksverwaltungsbehörde, daß keinem dieser Bieter der Zuschlag zu erteilen ist, da die erforderliche Eignung (§ 18) fehlt, so ist eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.

(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag genehmigt (§ 16 Abs. 3) oder den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt (Abs. 3) und wurde dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, dann bleibt der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigte Ersteher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde Pächter der Gemeindejagd (einstweiliger Pächter).

(5) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pachtvertrag die Genehmigung versagt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist bis zur rechtskräftigen Genehmigung eines Pachtvertrages ein Jagdverwalter (§ 34) mit der Ausübung des Jagdrechtes in der Gemeindejagd zu betrauen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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