§ 28 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 28

Durchführung der Versteigerung

 

(1) Die Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd ist vom Bürgermeister unter Beiziehung eines Schriftführers und eines Ausrufers durchzuführen.

 

(2) Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium ordnungsgemäß erlegt hat und nachweist, daß er entweder die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 lit b und Abs 1a oder des § 18 Abs 2 letzter Satz erfüllt.

Jagdgesellschaften haben nachzuweisen, daß sie auch die Voraussetzungen des § 18 Abs 4 lit a bis d erfüllen; sonstige juristische Personen haben auch nachzuweisen, daß sie auch die Voraussetzungen des § 18 Abs 3 erfüllen.

 

(3) Der Schriftführer hat zunächst die von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen zu verlesen und die Namen der nach Abs 2 zugelassenen Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.

 

(4) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach dem Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufungspreises ein Anbot gemacht, das dem Ausrufungspreis entspricht, bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote zu wiederholen. Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb von fünf Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Darauf sind die Anwesenden vom Ausrufer unmittelbar vor der zweiten Aufforderung aufmerksam zu machen. Vor dem Schluß der Versteigerung hat der Ausrufer das letzte Anbot bekannt zu machen und den Schluß der Versteigerung zu verkünden.

 

(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, ist bei Bietern mit verschiedener Staatsangehörigkeit dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug zu geben, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind; ansonsten entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat.

 

(6) Wird das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufungspreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen.

 

(7) Der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in die Versteigerungsniederschrift einzutragen und sämtliche Anbote und die Namen der Bieter, von denen sie gestellt werden, vorzumerken.

 

(8) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die nicht zum Zug gekommen sind, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterfertigen.

 

(9) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Gemeinde durch die Versteigerung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtzinses zurück, soferne es nicht mit seiner Zustimmung auf diese Kosten angerechnet wird.

 

(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster für die Versteigerungs- und Pachtbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 K-JG
§ 29 K-JG