§ 19n K-ISG § 19n

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Landesregierung darf zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG, zur Ergänzung dieser Durchführungsbestimmungen auf Grund nationaler Erfordernisse oder zur Spezifizierung der nachfolgend genannten Bestimmungen sowie zur näheren Ausgestaltung der Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Koordinierungsstelle durch Verordnung nähere Regelungen erlassen über:

a)

die Beschreibung der Themen von Geodatensätzen (§ 19b Abs. 1 lit. a);

b)

die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten (§ 19d Abs. 2 und Abs. 2a);

c)

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten (§ 19d Abs. 4);

d)

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste (§ 19e Abs. 1);

e)

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (§ 19f);

f)

die Festlegung harmonisierter Bedingungen fürWahrnehmung der Aufgaben und die gemeinsame NutzungGeschäftsordnung der GDI-Koordinierungsstelle sowie die Entsendung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen GemeinschaftVertretern in diese (§ 19j Abs. 1§ 19l);.

g) die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister (§ 19m);
h) die Wahrnehmung der Aufgaben und die Geschäftsordnung der GDI-Koordinierungsstelle sowie die Entsendung von Vertretern in diese (§ 19l).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.08.2010 bis 31.12.2013

Die Landesregierung darf zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG, zur Ergänzung dieser Durchführungsbestimmungen auf Grund nationaler Erfordernisse oder zur Spezifizierung der nachfolgend genannten Bestimmungen sowie zur näheren Ausgestaltung der Organisation und Aufgabenwahrnehmung der Koordinierungsstelle durch Verordnung nähere Regelungen erlassen über:

a)

die Beschreibung der Themen von Geodatensätzen (§ 19b Abs. 1 lit. a);

b)

die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten (§ 19d Abs. 2 und Abs. 2a);

c)

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten (§ 19d Abs. 4);

d)

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste (§ 19e Abs. 1);

e)

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (§ 19f);

f)

die Festlegung harmonisierter Bedingungen fürWahrnehmung der Aufgaben und die gemeinsame NutzungGeschäftsordnung der GDI-Koordinierungsstelle sowie die Entsendung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen GemeinschaftVertretern in diese (§ 19j Abs. 1§ 19l);.

g) die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister (§ 19m);
h) die Wahrnehmung der Aufgaben und die Geschäftsordnung der GDI-Koordinierungsstelle sowie die Entsendung von Vertretern in diese (§ 19l).

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