§ 19m K-ISG

Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, denen Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur gemäß der Entscheidung der Kommission Nrentsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung21 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40insbesondere gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind von der Landesregierung der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche Zurverfügungstellung nicht bereits auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(3) Berichte nach Abs. 2 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Themen zu enthalten:

a)

Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;

b)

Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

c)

Information über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

d)

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen im Sinne dieses Gesetzes, durch andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG sowie durch öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten;

e)

Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2021

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, denen Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur gemäß der Entscheidung der Kommission Nrentsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung21 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40insbesondere gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind von der Landesregierung der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sofern eine solche Zurverfügungstellung nicht bereits auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148, vom 11. 6. 2009, S 18, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 322 vom 9. 12. 2009, S 40, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(3) Berichte nach Abs. 2 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Themen zu enthalten:

a)

Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;

b)

Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

c)

Information über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

d)

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen im Sinne dieses Gesetzes, durch andere auf bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG sowie durch öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der Richtlinie 2007/2/EG anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten;

e)

Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2 die erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten