Verschwiegenheitspflicht
(1) Alle in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten oder in Ausbildung befindlichen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen oder über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder Kureinrichtung.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, insoweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die Offenbarung eines Geheimnisses von einer Behörde (einem Gericht) gefordert wird. Eine Behörde (ein Gericht) kann die Offenbarung eines Geheimnisses fordern, soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
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