§ 13 K-HKG Enteignungsverfahren

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

1.

zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig;

2.

der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist;

3.

jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Geltendmachung des Anspruches beim ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Ausspruch über die Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft. Der Antrag darf nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgenommen werden;

4.

wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören;

5.

die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 K-HKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-HKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 K-HKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 K-HKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 K-HKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-HKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 K-HKG
§ 14 K-HKG