§ 21 K-HKG Sperre

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, unbeschadet der Bestimmung des § 20 Abs. 3, die Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu verfügen, wenn

a)

die Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne die im § 14 oder § 19 vorgeschriebene Bewilligung betrieben wird oder

b)

die Kuranstalt entgegen den Bestimmungen des § 20 betrieben wird oder

c)

anlässlich der Bewilligung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Die Sperre ist, sobald der Mangel behoben wurde, auf Antrag aufzuheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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