(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, unbeschadet der Bestimmung des § 20 Abs. 3, die Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu verfügen, wenn
a) | die Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne die im § 14 oder § 19 vorgeschriebene Bewilligung betrieben wird oder | |||||||||
b) | die Kuranstalt entgegen den Bestimmungen des § 20 betrieben wird oder | |||||||||
c) | anlässlich der Bewilligung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist. |
(2) Die Sperre ist, sobald der Mangel behoben wurde, auf Antrag aufzuheben.
0 Kommentare zu § 21 K-HKG