§ 17 K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Betriebsbewilligung folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

maßstabsgerechte Baupläne eines Bausachverständigen;

2.

Bau- und Betriebsbeschreibungen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und die für die Behandlung, die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räume, die Größe sowie die Bettenanzahl und die medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen hervorgehen.

(2) Im Falle der Nutzung von klimatischen Faktoren hat der Bewerber weiters eine Klimabeschreibung, aus der die im § 24 geforderten Einzelheiten ersehen werden können, beizubringen. Hinsichtlich der Verfassung der Klimabeschreibung gilt § 24 Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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