(1) Auf Antrag der Gemeinde ist derjenige Teil ihres Gebietes, in dem Einrichtungen zur Nutzung eines erklärten Heilvorkommens oder von klimatischen Faktoren vorhanden sind, und die Voraussetzungen hiefür vorliegen, zum Kurort zu erklären. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.
(2) Erstreckt sich das Gebiet, in dem Einrichtungen zur Nutzung eines Heilvorkommens oder von klimatischen Faktoren vorhanden sind, über den Bereich einer Gemeinde hinaus, so ist der Antrag auf Erklärung zum Kurort von den in Betracht kommenden Gemeinden gemeinsam zu stellen.
(3) Die Antragstellung nach Abs. 1 und 2 fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(4) In der Erklärung nach Abs. 1 ist die Bezeichnung des Kurortes festzulegen. Der Kurort ist als Heilbad oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie etwa Thermalbad, Moorbad und dergleichen, als heilklimatischer Kurort (§ 24 Abs. 1) oder Luftkurort (§ 24 Abs. 2) zu bezeichnen.
(5) Die Erklärung zum Kurort ist im amtlichen Teil der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.
(6) Der Umfang des Kurortes (Kurbezirk) ist durch Verordnung der Landesregierung genau festzulegen. Die Grenzen des Kurbezirkes sollen nach Möglichkeit nicht über die Gemeindegrenzen hinausgehen.
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