§ 18b K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben zur Wahrung der Belange der Hygiene eine für Hygiene in der Kuranstalt zuständige Person zu bestellen. Diese Person ist fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hygiene verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Kuranstalt zu richten.

(2) Die für Hygiene in der Kuranstalt zuständige Person hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat die zuständige Person einen Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt, zu erstellen.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18b K-HKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18b K-HKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18b K-HKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18b K-HKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18b K-HKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-HKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18a K-HKG
§ 18c K-HKG