(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben zur Wahrung der Belange der Hygiene eine für Hygiene in der Kuranstalt zuständige Person zu bestellen. Diese Person ist fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hygiene verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Kuranstalt zu richten.
(2) Die für Hygiene in der Kuranstalt zuständige Person hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat die zuständige Person einen Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt, zu erstellen.
0 Kommentare zu § 18b K-HKG