Persönliche Voraussetzungen
Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 - zu erteilen, wenn gegen den Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlichen Vertreter keine Ausschließungsgründe im Sinne der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt.
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