(1) Einrichtungen, die der Nutzung von ortsgebundenen erklärten Heilvorkommen, von dessen Produkten oder von klimatischen Faktoren zur stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen (Kuranstalten und Kureinrichtungen), dürfen nur mit Bewilligung betrieben werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten und Kureinrichtungen auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.
(3) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
(4) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.
0 Kommentare zu § 14 K-HKG