Änderung der Anlage
(1) Räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, sind vor der Durchführung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wird durch die Änderung die Heilbehandlung maßgeblich beeinflusst, ist die Änderung nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
(2) Für die Erteilung der Änderungsbewilligung im Sinne von Abs 1 gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 sinngemäß.
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