§ 24 K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Zum heilklimatischen Kurort ist ein Gebiet dann zu erklären, wenn in ihm natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte klimatische Faktoren vorhanden sind, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Hiezu gehören:

1.

Reizfaktoren (wie Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichlicher Besonnung und massiver Sonnenstrahlung, insbesondere im Ultraviolett, kräftiger Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße);

2.

Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft);

3.

eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren;

4.

das Fehlen ungünstig wirkender Klimafaktoren (wie häufige Nebelbildung, übermäßig hohe Abkühlungsgröße) oder wenig gleichmäßige Verteilung der Niederschläge über den ganzen Tag, so daß nicht genügend Zeit für den Aufenthalt im Freien bleibt, Belastung des engeren Kurgebietes durch die Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen.

(2) Zum Luftkurort ist ein Gebiet dann zu erklären, wenn in ihm natürliche ortsgebundene klimatische Faktoren vorhanden sind, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern.

Hiezu gehören:

1.

ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relative Stabilität der Witterung, gemäßigte Abkühlungsgröße, rauch- und staubarme Luft und eine solche Verteilung der Niederschlagszeiten, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestatten;

2.

möglichst lärmfreie Lage abseits von Industrieanlagen, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können.

(3) Dem Antrag auf Erklärung zum heilklimatischen Kurort oder Luftkurort ist, unbeschadet der Bestimmung des § 23 Abs. 2, eine Klimabeschreibung anzuschließen, aus der das Vorhandensein der im Abs. 1 oder 2 genannten klimatischen Faktoren hervorgeht. Als Klimabeschreibung gilt nur eine solche Untersuchung, die durch geeignete Anstalten oder Sachverständige durchgeführt worden ist.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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