(1) Wer
1. | die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 erster Satz, 9 Abs. 1, 4, 5 und 6, 10 Abs. 1 und 5, 11, 14, 19 Abs. 1 erster Satz, 19a Abs. 1, 20 Abs. 1 erster Satz und 29 Abs. 7 übertritt, | |||||||||
2. | natürliche Vorkommen, die nicht zu Heilvorkommen erklärt wurden, außer für den eigenen persönlichen Gebrauch zu Heilzwecken nutzt, oder | |||||||||
3. | in Werbungen andere als im § 11 Abs. 2 genannte Indikationen und therapeutische Anwendungsformen anführt oder einem Gebiet, das nicht zum Kurort erklärt wurde, eine Bezeichnung beilegt, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden. |
(2) Im Falle der Werbung durch Prospekte trifft die Strafe nach Abs. 1 Z 3 den für den Inhalt des Druckwerkes presserechtlich Verantwortlichen.
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