(1) Binnen sechs Monaten nach der Erklärung eines Gebietes zum heilklimatischen Kurort hat die Gemeinde die Indikationen der Landesregierung bekanntzugeben. Dieser Meldung ist ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 über die medizinische Richtigkeit der Indikationen anzuschließen. § 7 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Kurorte haben mindestens alle zehn Jahre den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 noch vorliegen. Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben darüber hinaus mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 einzuholen, woraus ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 noch gegeben sind. Alle zehn Jahre haben heilklimatische Kurorte und Luftkurorte den Staubgehalt und die Luftverunreinigung durch eine ganzjährige Messung zu prüfen und dem Gutachten beizulegen.
Aus diesem Gutachten muß ersichtlich sein, daß die für die Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort geforderten Voraussetzungen noch vorliegen. Die Gutachten sind stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten und der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die der Gemeinde nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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