(1) Die Landesregierung hat
1. | die Erklärung eines ortsgebundenen, natürlichen Vorkommens zum Heilvorkommen, | |||||||||
2. | die Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens, | |||||||||
3. | die Bewilligung zum Vertrieb oder Versand von Produkten eines Heilvorkommens oder | |||||||||
4. | die Erklärung eines Gebietes zum Kurort |
zu widerrufen, wenn eine für die Erklärung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt, oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt.
(2) Ferner hat die Landesregierung eine Erklärung oder Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zu widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die die erwartete Heilwirkung beeinträchtigen können, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.
(3) Die Bewilligung des Betriebs einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt. Ferner ist die Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.
(4) Für den Widerruf der Erklärung nach Abs. 1 Z 1 und 4 gelten die §§ 5 Abs. 2 und 22 Abs. 5 sinngemäß.
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