§ 27 K-HKG Verständigung des Landeshauptmannes

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Eine Abschrift jedes Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder Erkenntnisses erteilt, ein ortsgebundenes natürliches Vorkommen zum Heilvorkommen erklärt, eine Anführung von Indikationen oder die Anwendung von Therapien untersagt wird, ein Gebiet zum Kurort erklärt wird oder eine Zurücknahme nach § 26 verfügt wird, ist dem Landeshauptmann unverzüglich zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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