3. Abschnitt
Enteignung
Voraussetzung der Enteignung
(1) Die Landesregierung kann das Eigentum an Grundstücken, auf denen ein Heilvorkommen vorhanden ist, die zu seiner Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücke sowie die Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn die Ausnützung von Heilvorkommen erschwert wird oder das Heilvorkommen nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt wird und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Landesregierung mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, seine Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist; ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege oder Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt sind.
(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach einem Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das im Abs 1 bezeichnete Ziel nicht auf andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.
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