Werbung
(1) Jede aufdringliche, jede den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende und jede aus Laienurteilen über Behandlungserfolge bestehende Werbung für Heilvorkommen ist verboten.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der im § 7 Abs 1 und 2 genannten Frist nur jene Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen in Werbungen anführen, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist.
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