§ 10 K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Heilvorkommen haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse durchführen zu lassen.

(2) Die Vollanalyse hat bei Heilquellen, wenn im Falle ihrer Nutzung als Heilbad die Zahl der Übernachtungen in dem betreffenden Gebiet (Kurort) jährlich 100.000 überschreitet oder im Falle ihrer sonstigen Nutzung jährlich mehr als 500.000 Liter abgefüllt werden, einer Großen Heilwasseranalyse (Anlage 6), in den anderen Fällen einer Kleinen Heilwasseranalyse (Anlage 3) zu entsprechen. Für einfache kalte Quellen (Akratopegen) ist eine Vollanalyse nicht erforderlich.

(3) Vollanalysen und Kontrollanalysen von Heilvorkommen, die weder Quellen noch Peloide sind, sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 durchzuführen.

(4) Als Analysen gelten nur solche Untersuchungen, die durch geeignete Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten für balneologische, radiologische, bakteriologisch-hygienische, pharmakologische, klimatologische oder chemische Untersuchungen durchgeführt worden sind. Analysebefunde von Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten, die nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, sind bei der Schlussbewertung unter Beiziehung eines solchen abschließend zu bewerten.

(5) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten und der Landesregierung vorzulegen.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-HKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-HKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-HKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-HKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-HKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-HKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-HKG
§ 11 K-HKG