(1) Die Nutzung eines Heilvorkommens bedarf der Bewilligung. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung kann vom Eigentümer des Heilvorkommens oder vom Nutzungsberechtigten gestellt werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig
(2) Die Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. | die Erklärung zum Heilvorkommen ausgesprochen worden ist, | |||||||||
2. | die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung beziehungsweise Aufbereitung der Produkte des Heilvorkommens gewährleistet ist, | |||||||||
3. | bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens, insbesondere bei solchen mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, auch am Ort der Anwendung das Vorhandensein des Mindestgehaltes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 gewährleistet ist. Bei Säuerlingen für Badekuren genügt eine Menge von 700 mg/kg freies Kohlendioxyd als Mindestwert am Nutzungsort. |
(2a) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 durch ein Gutachten einer Anstalt gemäß § 10 Abs. 4 oder eines hierzu befugten Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(3) Vor Erteilung der Nutzungsbewilligung ist ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen die Bewilligung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(4) Bei Erteilung der Nutzungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen einer einwandfreien Nutzung des Heilvorkommens notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
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