§ 3 K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Eigentümer hat seinem Antrag folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

eine genaue Beschreibung des natürlichen Vorkommens,

2.

einen Lageplan,

3.

Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Vorkommens,

4.

eine Analyse des Vorkommens, die nicht älter als ein Jahr sein darf;

5.

ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 (nicht älter als ein Jahr), über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 und § 2.

(2) (entfällt)

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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