§ 4 K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 4

Erklärung von Amts wegen

 

Wenn der Eigentümer keinen Antrag stellt, kann die Landesregierung ortsgebundene natürliche Vorkommen auch von Amts wegen zum Heilvorkommen erklären, wenn die Ausnützung des Vorkommens im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist und der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt.

In Kraft seit 01.01.1963 bis 31.12.9999
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