(1) Wenn die Erklärung zum Heilvorkommen ausgesprochen wird, ist die Bezeichnung des Heilvorkommens festzulegen und seine örtliche Lage genau zu umschreiben.
(2) In der Bezeichnung müssen der eventuelle Eigenname (Markenname), die örtliche Lage und die Merkmale, die für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebend sind, aufscheinen.
(3) Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 5 zu bezeichnen.
(4) Es ist verboten, im öffentlichen Verkehr für ein Heilvorkommen eine Bezeichnung, die von der nach Abs. 1 festgelegten abweicht, zu verwenden.
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