§ 2 K-HKG

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Eine Quelle ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 dann zum Heilvorkommen (Heilquelle) zu erklären, wenn

1.

sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,

2.

das Quellwasser die in der Anlage 1 angeführte spezifische Beschaffenheit aufweist oder bereits in kleinsten Mengen pharmakologisch wirksame Inhaltsstoffe in den in der Anlage 1 angeführten Mindestmengen enthält.

(2) Ein Peloid (Moor, Schlamm, Schlick) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 dann zum Heilvorkommen (Heilpeloid) zu erklären, wenn es

1.

durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstanden ist,

2.

in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

3.

solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung notwendig sind.

(3) Quellgase oder Stollen mit radonhältiger Luft sind zum Heilvorkommen zu erklären, wenn sie Radon (Rn) in der Mindestmenge entsprechend 1.10-9 Curie (Ci) = 37 Becquerel (Bq) je Liter aufweisen.

(4) Sonstige natürliche Vorkommen sind als Heilvorkommen anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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