§ 1 K-HKG Allgemeine Voraussetzungen

K-HKG - Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Auf Antrag des Eigentümers sind ortsgebundene natürliche Vorkommen (wie Quellen, Peloide, Quellgase oder Stollen mit radonhältiger Luft, Moorwasser) zu Heilvorkommen zu erklären, wenn sie ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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