Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(3) Ist einer Kleinfeuerungsanlage oder einem Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteiles zu untersagen.
(4) Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage oder der über die Kleinfeuerungsanlage Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 5) hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebs der Kleinfeuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
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(3) Ist einer Kleinfeuerungsanlage oder einem Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteiles zu untersagen.
(4) Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage oder der über die Kleinfeuerungsanlage Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 5) hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebs der Kleinfeuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.