§ 28 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach § 24 im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene DatenDie Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach Paragraph 24, im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene Daten

a)

in anonymisierter Form ermitteln und verarbeiten müssen,

b)

der Landesregierung in anonymisierter Form übermitteln müssen,

wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verwenden. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verwendung dieser Daten zu treffen.

  1. a)Litera ain anonymisierter Form verarbeiten müssen,
  2. b)Litera bder Landesregierung in anonymisierter Form übermitteln müssen,
wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung dieser Daten zu treffen.wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung dieser Daten zu treffen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 30.11.2018

Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach § 24 im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene DatenDie Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach Paragraph 24, im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene Daten

a)

in anonymisierter Form ermitteln und verarbeiten müssen,

b)

der Landesregierung in anonymisierter Form übermitteln müssen,

wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verwenden. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verwendung dieser Daten zu treffen.

  1. a)Litera ain anonymisierter Form verarbeiten müssen,
  2. b)Litera bder Landesregierung in anonymisierter Form übermitteln müssen,
wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung dieser Daten zu treffen.wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung dieser Daten zu treffen.

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