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(1a) In der Verordnung nach Abs. 1 dürfen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten iSd Abs. 1 lit. b vorgesehen und die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Informationsaustausches nach Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu prüfen, ob für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, sofern dies effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 lit. c sind jedenfalls folgende Überprüfungen vorzusehen:
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(3) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung nach Abs. 2 lit. b durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Abs. 2 lit. a nicht erforderlich. Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind.
(3a) In der Verordnung nach Abs. 1 lit. c dürfen Ausnahmen von den Überprüfungen in technisch begründeten Fällen vorgesehen werden. In der Verordnung darf für Prüforgane, die regelmäßige Inspektionen iSd Abs. 2 lit. c durchführen, zusätzlich zum Nachweis der in § 24 vorgesehenen Kenntnisse der Nachweis weiterer Kenntnisse festgelegt werden, wenn dies zur Durchführung der regelmäßigen Inspektionen erforderlich ist.
(4) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c jedenfalls auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Prüfung der Kesseldimensionierung und des Wirkungsgrades braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Prüfung des Wirkungsgrades bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
(5) Die Daten der Prüfberichte von Überprüfungen iSd Abs. 4 in Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU sind von den Prüforganen nach § 24
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(6) Die Landesregierung kann das für die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c zu leistende Entgelt durch Verordnung regeln, wenn eine solche Regelung aus Gründen des Konsumentenschutzes erforderlich ist. Bei der Festsetzung des Entgelts ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen.
(7) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Eigentümer und Nutzer von Gebäuden in geeigneter Weise über die Prüfberichte von Heizungsanlagen, ihren Zweck und ihre Ziele informiert werden.
Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zu verarbeiten. Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Prüfberichte iSd Abs. 4 einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann auch unabhängige Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Der beauftragte Dritte ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Die Vorgaben nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten treffen.Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, Sitzung 1, zu verarbeiten. Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Prüfberichte iSd Absatz 4, einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann auch unabhängige Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Der beauftragte Dritte ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Die Vorgaben nach Anhang römisch II Ziffer 2, der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten treffen.
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(1a) In der Verordnung nach Abs. 1 dürfen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten iSd Abs. 1 lit. b vorgesehen und die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Informationsaustausches nach Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu prüfen, ob für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, sofern dies effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 lit. c sind jedenfalls folgende Überprüfungen vorzusehen:
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(3) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung nach Abs. 2 lit. b durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Abs. 2 lit. a nicht erforderlich. Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind.
(3a) In der Verordnung nach Abs. 1 lit. c dürfen Ausnahmen von den Überprüfungen in technisch begründeten Fällen vorgesehen werden. In der Verordnung darf für Prüforgane, die regelmäßige Inspektionen iSd Abs. 2 lit. c durchführen, zusätzlich zum Nachweis der in § 24 vorgesehenen Kenntnisse der Nachweis weiterer Kenntnisse festgelegt werden, wenn dies zur Durchführung der regelmäßigen Inspektionen erforderlich ist.
(4) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c jedenfalls auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Prüfung der Kesseldimensionierung und des Wirkungsgrades braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Prüfung des Wirkungsgrades bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
(5) Die Daten der Prüfberichte von Überprüfungen iSd Abs. 4 in Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU sind von den Prüforganen nach § 24
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(6) Die Landesregierung kann das für die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c zu leistende Entgelt durch Verordnung regeln, wenn eine solche Regelung aus Gründen des Konsumentenschutzes erforderlich ist. Bei der Festsetzung des Entgelts ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen.
(7) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Eigentümer und Nutzer von Gebäuden in geeigneter Weise über die Prüfberichte von Heizungsanlagen, ihren Zweck und ihre Ziele informiert werden.
Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zu verarbeiten. Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Prüfberichte iSd Abs. 4 einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann auch unabhängige Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Der beauftragte Dritte ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Die Vorgaben nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten treffen.Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, Sitzung 1, zu verarbeiten. Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Prüfberichte iSd Absatz 4, einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann auch unabhängige Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Der beauftragte Dritte ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Die Vorgaben nach Anhang römisch II Ziffer 2, der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten treffen.