(1) Die Gemeinde Kolbnitz an der Tauernbahn, die Gemeinde Mühldorf und die Gemeinde Penk werden zur Gemeinde Reißeck vereinigt.
(2) Die Gemeinde Reißeck ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kolbnitz an der Tauernbahn, der Gemeinde Mühldorf und der Gemeinde Penk.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 K-GV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 K-GV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 K-GV