§ 38 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 38

Reißeck

 

(1) Die Gemeinde Kolbnitz an der Tauernbahn, die Gemeinde Mühldorf und die Gemeinde Penk werden zur Gemeinde Reißeck vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Reißeck ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kolbnitz an der Tauernbahn, der Gemeinde Mühldorf und der Gemeinde Penk.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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