Radenthein
(1) Die Marktgemeinde Radenthein in dem sich aus §§ 53 und 56 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Kaning werden zur Marktgemeinde Radenthein vereinigt.
(2) Die Marktgemeinde Radenthein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Kaning.
(3) Von der Gemeinde Feld am See wird der Marktgemeinde Radenthein jener Teil angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:
Die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 327/2 und 367/2, KG Rauth, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rauth und Tweng, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 327/2, 1514 (Weg), 367/1, 1513 (Straße), 1511 (Weg), 312, 311, 306, 305, 300, 239, 235/1, 245/1, 240, 245/1, 245/2, 245/12, 245/7, 31/26, 31/31, 28, 31/6, 31/5, 31/4, 17/20, 17/22, 17/23, 17/11, 17/10, 17/9, 17/8, 17/7, 12/2, 2/12, 2/11, 2/10, 2/9, 2/8, 2/6, 2/5, 2/4, 2/3, 2/2 und 2/1, alle KG Rauth; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rauth und Gschriet bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Rauth, Gschriet und Radenthein.
(4) Von der Gemeinde Ferndorf werden der Marktgemeinde Radenthein jene Teile angeschlossen, die nordwestlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen sind:
die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 731/1 und 732/1, KG Gschriet, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Döbriach und Gschriet, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 732/1, 731/6 (Weg), 730/20 (Weg), 730/16, 734/3, 743, 742 und 747, alle KG Gschriet, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenzen zwischen den Grundstücken 747 und 751/18, KG Gschriet, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gschriet und Döbriach; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gschriet und Döbriach in südwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 756/2, 756/1 und 867/3 (Weg), alle KG Gschriet, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Döbriach und Gschriet; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 867/3 (Weg), 804, 807, 808, 811, 812, 816, 820, 821, 822, 823, 824, 825, 826, 827, 828, 829, 830 und 831, alle KG Gschriet, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 831 und 881/3, KG Gschriet, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gschriet und Döbriach.
(5) Von der Marktgemeinde Millstatt wird der Gemeinde Radenthein jener Teil angeschlossen, der nördlich und östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:
die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 109/6, 109/5 und 109/4, alle KG Döbriach, in gerader Linie in nordwestlicher Richtung über den Millstätter See (Grundstück 444/1, KG Großegg), bis zu dem im § 53 Abs 3 beschriebenen 1000 m vom Südwestufer entfernt gelegenen Punkt; sodann in gerader Linie in nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 927 und 928/1, KG Matzelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Matzelsdorf und Großegg.
(6) Von der Gemeinde Obermillstatt wird der Marktgemeinde Radenthein jener Teil angeschlossen, der östlich und nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:
die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 928/1 und 927, KG Matzelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Matzelsdorf und Großegg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 928/1, 929, 936/4, 936/2, 940/2, 941/13, 941/4, 1006 (Weg), 547/3, 548/1, 1008 (Weg), 981/7, 981/8, 982/3, 986 und 985/2, alle KG Matzelsdorf, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenzen zwischen den Grundstücken 985/2 und 985/1, KG Matzelsdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Matzelsdorf und Döbriach.
(7) Die Verpflichtung der Gemeinde Obermillstatt zu Annuitätenleistungen für das im Jahr 1967 aufgenommene Darlehen für Zwecke des Straßenbaues geht zu 25 Prozent auf die Marktgemeinde Radenthein über.
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