§ 35 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 35

St. Georgen am Längsee

 

Der Gemeinde St. Georgen am Längsee wird von der Gemeinde Meiselding jener Teil angeschlossen, der südlich und östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1885/1 und 1474/2, KG Dielach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Goggerwenig und Dielach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1474/2, 1939, 1940/8, 1940/3, 1940/1, 2018 (Weg), 1949, 1951, 1953, 1956, 1957, 1885/7, 1772/1, 1986, 2019 (Weg), 1984, 1985, 1874, 1392, 1391/2, 1388/2, 1304, 1618, 1619/1, 1621/1, 1789 (Weg), 1621/1, 1624, 1786 (Weg), 1627, 1631, 1632, 1266, 1777 (Weg), 1265, 1256/1, 1102/2, 1160, 1174, 1170, 1168, 1180, 1186/1, 1186/2, 1229/2, 1782 (Weg), 1226/1 und 1226/2, alle KG Dielach, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1226/2 und 1221/2, KG Dielach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Dielach und Krasta.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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