§ 42 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 42

Greifenburg

 

Der Marktgemeinde Greifenburg wird jener Teil der Marktgemeinde Steinfeld angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 117 und 714, KG Rottenstein, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rottenstein und Kerschbaum, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 714, 713, 856/1 (Bach), 856/2 (Bach) und 856/3 (Bach), alle KG Rottenstein; sodann entlang der Außengrenzen der Grundstücke 701/1 (Bach), 701/3 (Bach) und 404/2 (Bach), alle KG Radlach, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 404/2 (Bach) und 404/4, KG Radlach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Radlach und Bruggen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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