§ 31 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 31

Mölbling

 

(1) Die Gemeinde Mölbling und die Gemeinde Meiselding in dem sich aus §§ 29 und 35 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Mölbling vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Mölbling ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Meiselding.

 

(3) Von der Gemeinde Kappel am Krappfeld wird der Gemeinde Mölbling jener Teil angeschlossen, der nördlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1249/1 (Straße) und 350/1, KG Krasta, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rabing und Krasta, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 350/1, 1295 (Straße), 350/2, 1263 (Weg), 348, 345, 333, 242, 246, 1261 (Weg), 259, 1251 (Weg), 256/2, 1252 (Weg), 257, 1252 (Weg), 260/1, 482, 1251 (Weg), 469, 470/1, 1250/3 (Weg), 474 und 475, alle KG Krasta, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 475 und 476/3, KG Krasta, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Krasta und Dürnfeld; sodann in westlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Krasta und Dürnfeld bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Krasta, Dürnfeld und Dielach.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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