§ 28 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 28

Klein St. Paul

 

(1) Die Marktgemeinde Klein St. Paul und die Gemeinde Wieting in dem sich aus § 26 ergebenden Gebietsumfang werden zur Marktgemeinde Klein St. Paul vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Klein St. Paul ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Wieting.

 

(3) Von der Gemeinde Lölling wird der Marktgemeinde Klein St. Paul jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 120 und 121/1, KG Hinterberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Waitschach und Hinterberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 120 und 122/1, KG Hinterberg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 121/2, 122/1 und 642 (Bach), alle KG Hinterberg; sodann entlang der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 121/2 und 122/1, KG Hinterberg, bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hinterberg und Lölling; hierauf in östlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hinterberg und Lölling bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze mit der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 123 und 640 (LdStr.), alle KG Hinterberg; weiter entlang der Außengrenzen der Grundstücke 123, 232/2, 123, 152, 153/1, 153/2, 165/1, 165/4, 175, 174, 626 (Weg), 173, 170, 22 und 21/1, alle KG Hinterberg, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 21/1, 177 und 622/1 (Weg), KG Hinterberg; von hier aus entlang der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 21/1 und 177, KG Hinterberg, bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hinterberg und Kirchberg.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 K-GV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 K-GV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 K-GV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 K-GV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 K-GV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 K-GV
§ 29 K-GV