§ 32 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 32

St. Veit an der Glan

 

Der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan wird jener Teil der Gemeinde St. Peter am Bichl angeschlossen, der nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 282/1 und 611 (Weg), KG St. Peter am Karlsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter am Karlsberg und Galling, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 282/1, 285, 286, 288/1, 46, 35, 34, 33, 32, 19, 18, 310, 18, 312, 314, 318, 321, 322, 323 (Weg), 324, 543, 539/2 und 539/1, alle KG Sankt Peter am Karlsberg, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 539/1 und 537, KG St. Peter am Karlsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden St. Peter am Karlsberg und Hardegg.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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