Millstatt
(1) Die Marktgemeinde Millstatt in dem sich aus §§ 46, 48 und 53 ergebenden Gebietsumfang und die Gemeinde Obermillstatt in dem sich aus § 48 ergebenden Gebietsumfang werden zur Marktgemeinde Millstatt vereinigt.
(2) Die Marktgemeinde Millstatt ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Obermillstatt.
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