§ 34 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 34

Liebenfels

 

(1) Die Gemeinde Liebenfels in dem sich aus §§ 10, 22, 33 ergebenden Gebietsumfang wird mit der Gemeinde Sörg zur Gemeinde Liebenfels vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Liebenfels ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Sörg.

 

(3) Von der Gemeinde Obermühlbach wird der Gemeinde Liebenfels jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 381 und 893 (Weg), KG Graßdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Graßdorf und Rosenbichl, entlang der Außengrenzen des Grundstückes 893 (Weg), KG Graßdorf, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 893 (Weg) und 353/1, KG Graßdorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Graßdorf und Hörzendorf.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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