§ 46 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 46

Spittal an der Drau

 

(1) Die Stadtgemeinde Spittal an der Drau und die Gemeinde Molzbichl in dem sich aus § 53 ergebenden Gebietsumfang werden zur Stadtgemeinde Spittal an der Drau vereinigt.

 

(2) Die Stadtgemeinde Spittal an der Drau ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Molzbichl.

 

(3) Von der Marktgemeinde Millstatt wird der Stadtgemeinde Spittal an der Drau jener Teil angeschlossen, der südwestlich und westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend von einem Punkt, der 500 m nordöstlich des Schnittpunktes der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1472/1 (Millstätter See) und 1155, KG Seeboden, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Seeboden und Großegg entfernt, auf der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Seeboden und Großeegg gelegen ist, entlang einer geraden Linie in südöstlicher Richtung über den Millstätter See (Grundstück 444/1, KG Großegg) bis zu dem in § 53 Abs 3 beschriebenen 1000 Meter vom Südwestufer entfernt gelegenen Punkt; sodann in gerader Linie in südwestlicher Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 444/1 (See), 51/7 und 1/1, alle KG Großegg; hierauf entlang der Außengrenzen der Grundstücke 51/7, 46, 45/2, 2 und 16, alle KG Großegg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 16 und 15, KG Großegg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Großegg und Molzbichl.

 

(4) Von der Gemeinde Ferndorf wird der Stadtgemeinde Spittal an der Drau jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 19/13 (Weg) und 18/2, KG Ferndorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ferndorf und Olsach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 18/2, 19/12, 19/11, 19/9, 19/10, 37/1, 19/8, 19/17, 21, 19/6, 19/4, 33/2 und 19/13 (Weg), alle KG Ferndorf, bis zum Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 19/13 (Weg) und 30, KG Ferndorf, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ferndorf und Olsach; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Ferndorf und Olsach bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Ferndorf, Olsach und Ziebl.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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