Hüttenberg
(1) Die Marktgemeinde Hüttenberg, die Gemeinde Lölling in dem sich aus § 28 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Sankt Johann am Pressen und die Gemeinde Sankt Martin am Silberberg werden zur Marktgemeinde Hüttenberg vereinigt.
(2) Die Marktgemeinde Hüttenberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens, der Gemeinden Lölling, St. Johann am Pressen und St. Martin am Silberberg.
(3) Von der Marktgemeinde Guttaring wird der Marktgemeinde Hüttenberg jener Teil angeschlossen, der nördlich und östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:
die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 439/1 und 543, KG Waitschach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Hüttenberg und Waitschach, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 439/1, 439/2, 442, 649 (Weg), 385, 382, 651 (Weg), 346, 352/1, 352/2, 352/3, 343, 353 und 340, alle KG Waitschach, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 340 und 336, KG Waitschach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Waitschach und Unterwald; sodann in nördlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Waitschach und Unterwald bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Waitschach, Unterwald und Bairberg; hierauf in nördlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze entlang der Katastralgemeinden Bairberg und Unterwald bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Bairberg, Unterwald und Zeltschach.
(4) Die von der Marktgemeinde Guttaring eingegangenen Verbindlichkeiten für die Wildbachverbauung Höfermahrbach sind von der Marktgemeinde Hüttenberg zu tragen.
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