§ 26 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 26

Guttaring

 

Der Marktgemeinde Guttaring wird jener Teil der Gemeinde Wieting angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 72 und 71/1, KG Wieting, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wieting und Hollersberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 72, 73, 74, 77, 76, 80 und 84/2, alle KG Wieting, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 84/2 und 86, KG Wieting, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wieting und Hollersberg; sodann entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wieting und Hollersberg bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenze mit der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 85 und 86, KG Wieting; hierauf entlang der Außengrenze des Grundstückes 85, KG Wieting, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 85 und 95, KG Wieting, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wieting und Hollersberg.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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