§ 23 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 23

Weitensfeld-Flattnitz

 

(1) Die Marktgemeinde Weitensfeld in dem sich aus § 9 ergebenden Gebietsumfang, die Gemeinde Deutsch-Griffen und die Gemeinde Glödnitz werden zur Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz vereinigt.

 

(2) Die Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz ist Rechtsnachfolgerin der Marktgemeinde Weitensfeld und der Gemeinden Deutsch-Griffen und Glödnitz.

 

(3) Von der Gemeinde Pisweg wird der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz jener Teil angeschlossen, der westlich und nördlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 232 und 1109 (Weg), KG Gruska, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gruska und Linder, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1109 (Weg), 208, 206/1, 205, 206/2, 203, 190, 189, 160, 159 und 137, alle KG Gruska, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 137, 292, 308 und 309, alle KG Gruska (gemeinsamer Schnittpunkt der neuen Gemeindegrenzen der Gemeinden Weitensfeld-Flattnitz, Gurk und Frauenstein); sodann in westlicher Richtung entlang der Außengrenzen der Grundstücke 137, 124/1 und 125, alle KG Gruska, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 125 und 128/3, KG Gruska, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Gruska und Wullroß.

 

(4) Von der Marktgemeinde Metnitz wird der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz jener Teil angeschlossen, der westlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 7389 (Felfernig Bach) und 5431/2, KG Metnitz Land, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Stadl an der Mur und Metnitz Land (Landesgrenze zwischen Kärnten und Steiermark), entlang der Außengrenzen der Grundstücke 5431/2, 5429, 5419, 5410, 5409, 5402, 5396/1, 5394, 5393 und 7316 (Weg), bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke 7316 (Weg), 5388/8 und 7315/2, alle KG Metnitz Land; sodann entlang der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 7316 (Weg) und 5388/8, KG Metnitz Land, bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Metnitz Land und Feistritz; hierauf entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Metnitz Land und Feistritz bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen der Katastralgemeinden Metnitz Land, Feistritz und Glödnitz.

 

(5) Die im Eigentum der Marktgemeinde Metnitz stehende Wasserversorgungsanlage Flattnitz geht mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz über.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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